WIEDERKEHRENDE BEITRÄGE | Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig

( k-info | BUNDESVERFASSUNGSRERICHT | 24.07.2014 )  -  Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts / BVerfG mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 entschieden.

Die maßgebliche Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, so das BVerfG. Zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, wurden die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.


Sachverhalt und Verfahrensgang (aus der Begründung des BVerfG)

"Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10 ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36 €. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).

Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG, Straßenausbaubeitragsrecht).

2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.


a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig. Daher bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, einer - über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden - besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind vor allem Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.
Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.


Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.


b) Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a KAG RP verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit.


aa) Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim einmaligen Beitrag der Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges „zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage“ besteht, soll beim wiederkehrenden Beitrag die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der Verkehrsanlagen“ - also nicht nur zu einer bestimmten, gerade hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage - genügen.


Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Mit dem Ausbaubeitrag wird nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt.


bb) Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.


§ 10a KAG RP eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne, abgrenzbare Gebietsteile. Der Gesetzgeber sah die Ausübung des Satzungsermessens dahingehend, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt.


cc) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Sondervorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil nicht - wie dies regelmäßig in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet der Fall sein wird -, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.


(1) Der Wortlaut des § 10a KAG RP steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, da dem Satzungsgeber ausdrücklich vorgeschrieben ist, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann.


(2) Eine Beitragserhebung kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.


Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet dagegen häufig decken.


Ein „funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann.


3. Die angegriffenen Entscheidungen sind den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden ist. Daher sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Verfahren dorthin zurückzuverweisen."


HIER FINDET MAN DIE ENTSCHEIDUNG IM VOLLEN WORTLAUT!

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SCHLAGLÖCHER | Autofahrer kassiert Schadensersatz für schlechten Straßenzustand

( k-info | 05.06.2014 )  -  Johannes Krist ist endlich zufrieden, denn ein Jahr lang hatte der Mann aus Heilbronn um Schadensersatz gestritten, weil er mit seinem Audi A5 Cabrio in ein Schlagloch gefahren war und dabei ein Reifen kaputtging.

Das dortige Landgericht hat dem Juristen nun recht gegeben. Die Kommune in Gestalt des Amtes für Straßenwesen sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Straße verkehrssicher zu halten und muss Herrn Kirst jetzt rund 300 Euro zahlen. dass es ihm "nicht um Geld, sondern ums Prinzip" gehen würde, hatte der Heilbronner noch kurz vor der Verkündung des Urteils gesagt. Die Stadt investiere beispielsweise in den Ausbau der Stadtbahn, für die Straßeninstandhaltung habe sie aber so gut wie nichts übrig.

Krists Unfall datierte aus dem Juni 2013, da war der Autofahrer gerade auf dem Heimweg aus einem romantischen Kurzurlaub am Bodensee - Heiratsantrag für seine Freundin inklusive. Kurz vor dem Ziel traf den Juristen dann, wie er es ausdrückte, "ein brutaler Schlag", denn sein Audi war in einen wahren Asphalt-Krater geraten: 1,20 Meter lang, 70 Zentimeter breit, zwölf Zentimeter tief. Ein Reifen wurde so stark beschädigt, dass er nicht mehr zu reparieren war - der Schaden: rund 670 Euro.

Als die Stadt Heilbronn die Begleichung des Schadens ablehnte, nahm sich Johannes Krist einen Anwalt. Dessen Argumentation: Die Stadt müsse dafür sorgen, dass die Straßen sicher zu befahren sind, und deshalb fordere man 500 Euro Schadensersaz. Die Stadt hielt dagegen, argumentierte die Straßen in Heilbronn würden regelmäßig geprüft, spätestens alle zwei Wochen. Und: Die betreffende Straße sei exakt 13 Tage vor dem Unfall noch einmal gecheckt worden - ohne Befund.

Doch dieser Argumentation folgte das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil nicht und gab dem Autofahrer nun recht, nachdem ein Schlichtungsversuch des Richters keine Zustimmung fand. Ein Sprecher der Stadt Heilbronn nahm das Urteil mit gemischten Gefühlen auf: "Der schwarze Peter liegt nicht alleine bei der Stadt", sagte er gegenüber SPIEGEL.Online. Zwar habe das Gericht eine häufigere Kontrolle der Straße angemahnt, aber der Schaden müsse geteilt werden. Auch der Autofahrer habe auf die Straße zu achten.

Das Heilbronner Schlagloch-Urteil könnte nun aber zu einem Präzedenzfall werden, denn unter Experten war nicht damit gerechnet worden, dass Krist eine Chance auf Schadensersatz hat. So hatte beispielsweise der Dezernent Gerhard Mauch vom Städtetag gesagt: Autofahrer haben keinen Anspruch darauf, dass Schlaglöcher von "jetzt auf gleich" zugeschüttet würden.

THÜRKAG | "Abgabenfreistellungsgesetz" - Die Freien Demokraten wagen mit ihrem Gesetzentwurf einen ersten Schritt in Richtung einer bürgerfreundlichen Reform

( k-info | THÜRINGEN | 23.04.2014 )  -  Die FDP-Fraktion im Thüringer Landtag will mit einem Gesetzentwurf Bewegung in die Debatte um das Dauerärgernis Straßenausbaubeiträge bringen. Das teilten die Liberalen heute mit und legten zugleich einen Gesetzentwurf vor, in dem sie den Städten und Gemeinden in Thüringen praktisch freistellen wollen, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht.

"Das stärkt Freiheit und Verantwortung vor Ort und zwingt Kommunalpolitiker nicht länger, gegen ihren Willen quasi zum Zwangsvollstrecker für Straßenausbaubeiträge zu werden", erläuterte der innenpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Dirk Bergner hierzu. Bisher werden die Gemeinden durch die landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Dies liegt unter anderem an der Thüringer Kommunalordnung, die eine Rangfolge bei der Einnahmebeschaffung vorgibt, sowie am Thüringer Kommunalabgabengesetz. "Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grund, warum wir durch Landesgesetze die Gemeinden derart in ihrer Finanzhoheit beschneiden. Vielmehr spricht die Kommunale Selbstverwaltung dafür, diese engen Vorgaben endlich aufzubrechen. Warum soll das Land besser als die Gemeinde vor Ort beurteilen können, wie und wofür Beiträge von den Bürgern verhoben werden?", fragt sich Bergner der selber ehrenamtlicher Bürgermeister in der Stadt Hohenleuben ist.

Die FDP- Fraktion hatte schon zu Beginn der Legislaturperiode einen Antrag im Landtag gestellt, mit dem ermöglicht werden sollte, die Beitragserhebung in das Ermessen der Gemeinden zu stellen. Der Antrag wurde damals von der Mehrheit des Landtages mit der Begründung abgelehnt, dass man einen konkreten Vorschlag in Form eines Gesetzentwurfes machen sollte. "Den legen wir nun hiermit vor", so Bergner. Mit dem Gesetzesentwurf, den die FDP als "Abgabenfreistellungsgesetz" bezeichnet, soll die bisherige zwingende Rangfolge der Einnahmebeschaffung in der Thüringer Kommunalordnung aufgehoben werden. Weiterhin soll erstmalig festgeschrieben werden, dass bei der Einnahmebeschaffung der Gemeinde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger zu berücksichtigen ist.

"Das heißt, dass die Gemeinde keine Abgaben bei Bürgern erheben kann, die dadurch in den Ruin getrieben würden", stellt Bergner fest. "Weiterhin wollen wir das Thüringer Kommunalabgabengesetz so verändern, dass den Gemeinden nun ein Ermessen zusteht, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben oder nicht." Diese Freiheit zur Eigenverantwortung entspreche liberalem Selbstverständnis und sei allemal besser als "Zwang vom grünen Tisch" in Erfurt aus.

"Nur wenn Ermessensentscheidungen ermöglicht werden, haben die Bürger vor Ort überhaupt die Chance auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen", so Dirk Bergner. "Bürgernähe und aktive Teilhabe schaffen bei den Bürgern Vertrauen in die Politik, sind wichtige Bestandteile der demokratischen Legitimation und schaffen Akzeptanz in staatliches Handeln", erklärte der innenpolitische Sprecher der Liberalen im Thüringer Landtag abschließend.

SächsKAG | Küchenhilfe soll 51 000 Euro für Straße zahlen - Ärger um Straßenausbaubeiräge in Thalheim / Erzgebirge

( k-info | SACHSEN | 12.04.2014 )  -  Bereits im Januar 2014 vermeldete es die Lokalausgabe der BILD-Zeitung aus Chemnitz. "Diese Straße ruiniert ihre Anwohner" titelte sie.

Und in der Tat: In Thalheim im Erzgebirge wurde die dortige "Äußere Bergstraße" für rund 600.000 Euro grundhaft erneuert. Und anschließend wurden hierfür anteilig Straßenausbaubeiträge erhoben. Besonders hart traf es dabei nach Angaben der Zeitung Küchenhilfe Karin Wötzel. Die Mitvierzigerin sollte für den Ausbau exakt 51.081,55 Euro an die Verwaltung der 6.700 Einwohner zählenden Kleinstadt zahlen. Dies obwohl Frau Wötzel an der "Äußeren Bergstraße" nur eine Wiese gehört. Die Beitragspflichtige gegenüber der BILD: "Es war ein Schock! Ich habe doch gar kein Geld. Und von meinem kleinen Einkommen muss ich auch noch meine Tochter bei ihrer Ausbildung unterstützen." Doch warum soll die Frau, die persönlich ganz woanders und zur Miete wohnt, bis Ende Januar 2014 so viel Geld überweisen?

"Ich habe von meinen Eltern eine fünf Hektar große Wiese geerbt. Dass sie wertlos ist, wird bei der Berechnung der Gebühren nicht berücksichtigt", erzählte sie. Und tatsächlic hält die Stadt diese 50.000 qm Wiese wohl nicht für wertlos, denn sonst würden ja nicht mehr als 10 Euro pro qm abgefordert werden. im gleichen zeitungsartikel meldete sich auch Landwirt Gerald Meichsner zu Wort, der für seine grundstücks sogar rund 56.500 Euro zahlen soll. Dieser zeiget sich aber auch aus einem ganz anderen Grund sauer: "Uns wurde bei der Bauversammlung 2011 erklärt, dass keine Beiträge erhoben werden. Einem Ausbau für 600.000 Euro hätten wir nie zugestimmt", erklärt er gegenüber der BILD. Und dies hatte die Stadt 2010 in Persona des Bürgermeisters und der Hauptamtsleiterin den 60 Anliegern auch schriftlich somitgeteilt (siehe links / zum Vergrößern bitte anklicken!). Kein Wunder also, dass die Eigentümer der Grundstücke sich nun entsetzt zeigen.

Und was sagt man im Thalheimer Rathaus drei Jahre später dazu? "Ich bin erst seit letztem Sommer Bürgermeister, war bei den Versammlungen nicht dabei", so Thalheims parteiloser BM Nico Dittmann. Doch er fügte auch an, dass es überhaupt nicht das Recht eines Bürgermeisters oder anderer Mitarbeiter der Stadt Thalheim sei, eine vom Stadtrat beschlossene Satzung nicht umzusetzen. "Wir dürfen die Straßenausbausatzung nicht aufheben, denn die Kommune ist auf das Geld dringend angewiesen", sagte er.

Wie kann nun die Lösung des Dilemmas im Erzgebirge aussehen? Er wolle für seine Bürger eine Lösung finden, erklärte Dittman inzwischen und lud die Anwohner hierzu ins Rathaus ein. Der Der Verwaltungsrechtler Prof. Ludwig Gramlich von der TU Chemnitz sagte vor kurzem der Zeitung FREIE PRESSE, dass eine Stadt ihre Bürger natürlich nicht belügen dürfe. Andererseits sehe er aber eine Klage gegen die Satzung aus seiner Sicht als "eher aussichtslos" an, jedoch sei es möglich "enstandene Schäden aus der Fehlinformation bei der Stadt geltend zu machen." Als Beispiel nannte Gramlich die Aufnahme eines Kredits für die Begleichung der Straßenausbaubeiträge, weil der Grundstückseigentümer nach seiner bisherigen Finanzplanung davon ausgehen musste, nichts für die Straße zahlen zu müssen, da er sich auf die Aussage aus der Führungsetage des Rathausess verlassen habe.

Schäden können den Anliegern natürlich auch dadurch entstanden sein, dass - im Bewusstsein keine Beiträge erheben und den Bürgern deshalb die Ausbauqualität nicht vorstellen zu müssen - ein Luxusausbau vorgenommen wurde. Obwohl dies in Thalheim erher unwahrscheinlich sein dürfte, sind Grundstückseigentümer stets nur dazu verpflichtet, den normalerweise üblichen Aufwand eines Straßenausbaus anteilig zu bezahlen. Anlieger Rolf Brückner sieht sich da bereits auf dem richtigen Weg. Gegenüber der FREIEN PRESSE erklärte er: "Wenn wir gewusst hätten, dass wir belogen werden, hätten wir uns natürlich vorab in die Planungen eingebracht und hinterfragt, ob alle Baumaßnahmen im Detail so unbedingt nötig sind. Oder ob es nicht preiswerter geht."

BÜRGERINFORMATION | "Die neue Macht der Bürger: Was motiviert die Protestbewegungen?" - Eine Studie von Franz Walter (Hg.)

( k-info + verlagstext | 02.03.2014 )  -  Prof. Franz Walter vom Göttinger Institut für Demokratieforschung hat vor Kurzem eine Studie vorgestellt, die auf eine Initiative der BP Europa SE zurückgeht. Unter dem Titel "Die neue Macht der Bürger: Was motiviert die Protestbewegungen?" untersuchten Walter und sein Forscher-Team die Motive der neuen deutschen Protestbewegungen.

"Als Unternehmen mit vielen tausend Mitarbeitern und täglich rund zwei Millionen Kundenkontakten sind wir in der Mitte der Gesellschaft verankert. Wir spüren, was um uns herum vorgeht; trotzdem wissen wir wenig über die neuen Formen der Bürgerproteste. Das wollen wir mit dieser Studie ändern. Das Phänomen der Bürgerproteste müssen nicht nur wir als Unternehmen verstehen, es muss von unserem Gemeinwesen – also von Politik, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft – verstanden werden. Wir brauchen Antworten auf die Frage: Was treibt unsere Mitbürger in den Protest?", erläuterte Michael Schmidt, Vorsitzender des Vorstands BP Europa SE, den Grund für die Auftragsvergabe.

Ausgangspunkt der Feldstudie bei ganz unterschiedlichen Protestbewegungen im Jahr 2012 war die Feststellung, dass wir Proteste beinahe jeden Tag sehen und doch wenig über sie wissen. Viele Menschen in Deutschland erheben Einspruch. Sie protestieren gegen fossile wie erneuerbare Energien, sie gehen auf die Straße gegen den Ausbau von Flughäfen und Bahnhöfen, sie zelten gegen Kapitalismus und Bankenmacht. Sie gründen Initiativen gegen neue Schulformen, demonstrieren gegen Zensur im Internet und gegen Atomkraft. Die Bundesrepublik ist in Bewegung geraten wie seit den achtziger Jahren nicht mehr. Nur unser Wissen über sie ist gering. Die BP-Gesellschaftsstudie schließt diese Lücke.

Das Göttinger Institut für Demokratieforschung unter der Leitung von Professor Franz Walter hat ein großangelegtes Projekt über Protestbewegungen in Deutschland durchgeführt. Die Sozialwissenschaftler waren dafür im vergangenen Jahr bundesweit unterwegs, beobachteten Demonstrationen, Mahnwachen und Versammlungen, interviewten einzelne Aktivisten vor Ort und führten Gruppendiskussionen durch, um so Beweggründe, Einstellungen und Motive der Aktiven aufzuspüren. Entstanden ist ein tiefer Einblick in die aktuelle Protestlandschaft mit den Aktivisten im Zentrum des Interesses. Was treibt die Protestierenden an? Wer ist überhaupt aktiv? Wie blicken sie auf Politik und Parlament? Wie organisieren sie sich und ihren Protest real? Was sind ihre Wünsche und Utopien? Und was verbinden sie mit Demokratie und Staat, mit Werten wie Freiheit und Gerechtigkeit, nicht zuletzt mit einer "guten Gesellschaft"? So lauteten die übergeordneten Fragen.

Wichtige Ergebnisse im Überblick: Wer sich engagieren will, braucht Zeit,und dies steigend mit dem Grad des eigenen Engagements. Unter den Befragten fanden sich auffällig viele Hausmänner, Teilzeitangestellte, Freiberufler, Pastoren, Schüler, Lehrer und – ganz besonders – Vorruheständler, Rentner, Pensionäre. Die Erziehung von Kindern erschwert ein Engagement in Protestgruppen. Der Protest in Deutschland geht daher vom Milieu der Kinderlosen aus. Zu erwarten ist, dass sich spätestens zwischen 2015 und 2035 Hunderttausende hochmotivierter und rüstiger Rentner mit dem Wissen der in den Jugendjahren reichlich gesammelten Protesterfahrungen in den öffentlichen Widerspruch begeben.

THÜRKAG | Wie könnte eine bürgerfreundliche Reform des Kommunalabgabengesetzes in Thüringen aussehen? (Teil 1/2)

( k-info | THÜRINGEN | 10.02.2014 )  -  Sie kommt einfach nicht voran, selbst wenn der Erfurter Landtag in Kürze darüber entscheiden wird: die vom Landesgesetzgeber lange angekündigte Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Dass die neue "Reform" zwar voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens ist, hatte ich bereits HIER, DA und DORT erläutert.

Jedoch macht sie in ihrer Breitenwirkung unter dem Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit - also mithin unter dem, was die Thüringer (und das sind bei weitem nicht nur die Grundstückseigentümer) von einer "Reform" erwarten - nicht viel Sinn, denn sie stärkt allein die Rechte der Kommunen und bewegt sich keinen einzigen Schritt in Richtung derjenigen, die am Ende ihren Straßen(aus) baubeitrag zu leisten haben.


Nachdem ich mich in den ersten Teilen meiner Analyse unter dem Gesichtspunkt der Frage "Wie könnte eine 'gute' Gesetzesänderung des ThürKAG aussehen?" hauptsächlich der rechtlichen Komponente gewidmet hatte, möchte ich nun einige Gedanken darüber verlieren, was sich Grundstückseigentümer und Verbände, wie der Thüringer Verein "Haus und Grund", von einer Reform, die diesen Namen auch verdient, erwarten. Denn allein die Rechte der Kommunen zu stärken und bei den Pflichten der Beitragszahler mit Fortschritten zu sparen, das ist keine gute und bürgernahe Politik.

Vier wichtigen Prinzipien hatte ich bereits erwähnt, denen eine wirkliche Reform folgen müsste, und diese gelten uneingeschräkt auch hier:

a) der Basis von Vernunft und Nutzen einer Straßenerneuerung,

b) der Beschränkung der politischen Macht der Landesregierung und der beitragserhebenden Kommunen und gleichzeitig

c) der Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern unter gleichzeitiger und völliger Transparenz der veranlagenden Kommunen bei der Beitragserhebung,

d) die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Grundeigentums.

Dies sollten die politischen Kernpunkte einer bürgerfreundlichen Änderung des ThürKAG sein.

Im Einzelnen

Unbestritten ist (abgesehen einmal von den Vorstellungen der Linksfraktion im Thüringer Landtag) dass man die grundsätzliche Kostenbeteiligung der Bürger an der Herstellung ihrer Straßen nicht wird abschaffen können. Selbst die Initiatoren des Volksbegehrens für gerechte Kommunalabgaben sahen lediglich eine Art Umverteilung der Einnahmen der Kommunen durch eine (steuerähnliche) Infrastrukturabgabevor, die später Zahlungen vom Kreis der Grundstückseigentümer auf den der Mieter verschoben hätte.

Aber weshalb schaut man sich in Thüringen nicht an, wie benachbarte Bundesländer mit der Materie umgehen. So stellt es Sachsen zum Beispiel seinen Kommunen frei, zu belegen, dass sie "leistungsfähig" sind und auf eine Beitragserhebung partiell oder generell für einen bestimmten Zeitpunkt verzichten können. Zwar behauptet die Landesregierung in Erfurt, dass es eine solche Möglichkeit auch im Thüringer KAG geben würde - sie zu erreichen ist aber selbst für so finanzstarke Kommunen wie Jena nahezu unmöglich.

[Fortsetzung folgt]

KAG LSA | Stirnlampen statt Straßenlaternen? - Ideen zur Kosteneinsparung aus Hettstedt / Sachsen-Anhalt

( k-info | SACHSEN-ANHALT | 19.12.2013 )  -  "Radio Brocken" vermeldete es als erstes Medium, aber nun skandiert bereits die BILD-Zeitung in großen Lettern: "Wir sollen Stirnlampen tragen ... weil unser Bürgermeister bei der Straßenbeleuchtung sparen will." - Was ist geschehen? Was ist da los?

Stirnlampen auf dem Kopf der Einwohner - statt neue Laternen am Straßenrand? Das erscheint zuerst als eine groteske Idee. Aber genau diese Eingebung hatte Danny Kavalier, Bürgermeister der Stadt Hettstedt in Sachsen-Anhalt im südlichen Harz-Vorland (= 14.800 Einwohner), und er tat sie seinen Bürgern kund. Zwar soll dies dort nicht flächendeckend passieren, aber zumindest in vorerst zwei öffentlichen Straßen sollen dort die Straßenlampen abgeschalt werden und zwar - wie könnte es andes sein - um Geld zu sparen.

Während die betroffenen Bürger im neuen "Dunkel" Straftaten befürchten rät Kavalier den betroffenen Anwohnern und Garagenpächtern, nächtens mobile Lampen mitzuführen. Und den Worten folgten auch schon Taten, denn einige Lichtmasten in der "Fichtestraße" in Hettstedt zieren seit Kurzem dicke rote Sicherheitsstreifen, damit man sie im Lichte der Stirn- oder Taschenlampen nicht übersehen werden. Zugleich kennzeichnen die Streifen, welche Straßenlaternen von der Stadt Hettstedt abgeschaltet wurden.

"Es ist eine Zumutung. Man kann mit den Pächtern nicht alles machen", ereifert sich etwa Erwin Tange, der eine Garage von der Stadt gepachtet hat, in der "Mitteldeutschen Zeitung". Auch er befürchtet, dass sich "in Ganovenkreisen" herumsprechen werde, dass in seiner Straße nun über 60 Garagen unbeleuchtet sind Tange ist erzürnt. "Ich bin Pächter von Grund und Boden der Stadt und die hat für Ordnung und Sicherheit zu sorgen", meint er und fügt an, "das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung" sei ein hohes Gut, mit dem verantwortungsvoll umgegangen werden müsse. - Dies seint eine der Kernfragen in Hettstedt (und natürlich auch anderswo im Land) zu sein: Was ist "ein hohes Gut" bzw. gibt es da vielleicht Gewichtungen?

Übrigens will/muss die Stadt Hettstedt nicht nur in der "Fichtestraße" sparen sondern auch die Beleuchtung der Gewerbegebiete steht im Fokus. "Wir haben Gewerbegebiete, die sind besser beleuchtet als der Leipziger Flughafen", berichtete Bürgermeister Kavalier in einer Hauptausschusssitzung. Dort wolle die Stadt allerdings nicht abschalten sonder in Art "Dimmung" investieren. Wie oft in solchen Fällen formiert sich nun sogar evt. eine Bürgerintiative gegen die Spar-Pläne und deren möglicher Chef Erwin Tange hat dem Stadtoberhaupt sogar schon einen Gegenvorschlag zur Beleuchtungssituation in der "Fichtestraße" gemacht. Die Antwort indes war ernüchternd für ihn, denn sein Vorschlag, zwei andere Lampen unweit des Komplexes abzuschalten und dafür die, die Straßenlaternen, welche die Garagen beleuchten, wieder anzuschalten, wurde abgelehnt.

Besonders geärgert hat Tange eine Passage in Kavaliers Antwortschreiben, die in dre "Mitteldeutschen Zeitung" zitiert wird. Es geht darum, dass "Straßenbeleuchtung Straßen beleuchten soll und keine Garagen" und dass "erwartet werden (kann), dass sich die Garagenpächter (...) entsprechend ausrüsten, gegebenenfalls eine Stirn- oder Handlampe bei sich führen." Danny Kavalier, von Hause aus Jurist, bestätigte der "Mitteldeutschen Zeitung", dass es inzwischen bereits mehrere Beschwerden von Bürgern gegen seine Sparmaßnahmen gebe, jedoch seien seine Antwortbriefe "ehrlich und schonungslos". Der Bürgermeister weiter: "Es besteht keine gesetzlich vorgegebene Beleuchtungspflicht für Kommunen in Sachsen-Anhalt". Weshalb aber die Idee mit den Stirnlampem? Selbst bei der schmerzlichsten Körperverletzung habe sich die Kommune nichts vorzuwerfen, wird der Jurist zitiert. Kavalier: "Wenn der Bürger weiß, dass er sich an eine Gefahrenstelle begibt, muss er mit einer Kopflampe oder Ähnlichem agieren."


Was man in Hettstedt getan habe, sei zudem, dass man unter anderem mit Feuerwehr, Ärzten und Zustellern die Gebiete im Dunkeln abgegangen und hierbei die Beleuchtung geprüft habe, so der Bürgermeister. Die Bürger betrübt, dass man sie hierbei nicht mitgenommen hat und auch ein Satz von Kavallier, den er in einem MDR-Bericht sagte. "In vielen Bereichen schmeißen wir das Geld mit vollen Händen raus. Und das ist so ein Bereich", stellte er klar. Ein kurioses Eingeständnis der Geldverschwendung, wie man es nur selten hört und auch eine Möglichkeit, wie man mit seinen Bürgern umgehen kann.

Gleichwohl stimmt es jedoch, dass es keinen Anspruch auf Beleuchtung öffentlicher Straßen gibt. Und über die mögliche Reaktion von betroffenen Anliegern auf eine grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Hettstedts "Fichtestraße" und den Gewerbegebieten sowie die dann folgende Veranlagung der Grundstückseigentümer zu Straßenausbaubeiträgen, welche nach der Satzung der Stadt Hettstedt bei 70 % liegt, ist nichts bekannt. Bisher.