THÜRKAG | Die Reform des Kommunalabgabengesetzes ist rechtens ... aber ist sie auch sinnvoll? (Teil 4)

( k-info | THÜRINGEN | 10.12.2013 )  -  Von vielen Bürgern gefordert, hat sie das Kabinett in Erfurt vor Kurzem beschlossen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes / ThürKAG. Diese Reform ist voll und ganz gesetzeskonform und damit rechtens. Aber macht das, was die Thüringer Landesregierung sich augedacht hat auch Sinn? Oder hätte man ganz andere Dinge im ThürKAG ändern müssen? [Fortsetzung von TEIL 1 sowie TEIL 2 und TEIL 3]

Für die Bestimmung der Ausschlussfrist nach dem Rechtsstaatsprinzip findet man in der deutschen Rechtsordnung eine (sozusagen als absolute "Obergrenze" manifestierte) Frist von 30 Jahren. Nach § 195 BGB betrug - bis zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2002 - sogar die Regelverjährungsfrist 30 Jahre. Und selbst nach der erwähnten Änderung des BGB sind in den §§ 197 und 199 "30 Jahre" weiterhin als Verjährungshöchstfrist festgeschrieben. Vor einem solchen Hintergrund wäre eine Entscheidung des Thüringer Gestzgebers für eine solche Frist schwerlich dem Verdacht einer Willkür ausgesetzt.

In Bayern ist man zwar einen anderen Weg gegangen, hat dort jedoch im Vorschlag zum Gesetzentwurf der Änderung des KAG, die hier vorgesehenen 20 Jahre ausführlich und sorgfältig begründet, was eine Grundvoraussetzung für ein Verhindern des Willkürvorwurfs darstellt (vgl. Gesetzentwurf mit Stand vom 04.11.2013, S. 26 ff.). Vergleichbares sucht man in Thüringen vergeblich, weshalb zu befürchten ist, dass der in Erfurt bislang gewählte Weg - bei einem vergleichbaren Eintritt der Vorteilslage hier wie dort - völlig unzureichend ist, die gewählte Frist von acht Jahren zu begründen. Vor allem dürfte sich dies unter Beachtung der Vorgaben des OVG Münster so darstellen.

Gerichtsfeste Fristen sind aber unverzichtbar, um Rechtssicherheit zu erreichen, weshalb die für Thüringen vorgesehene Änderung des KAG zumindest in diesem Punkt dringend nachgebessert werden muss. Auch auf die Gefahr hin, dass eine nachträgliche Abkehr von der Formulierung "acht Jahre" zu Protesten bei den Betrroffenen führt.

[Fortsetzung folgt]